Der Apothekerkammer-Beitrag (ApK-Beitrag) ist der Pflichtbeitrag der Landesapothekerkammern. Approbierte Apothekerinnen und Apotheker sowie Apothekenleiter sind Pflichtmitglieder ihrer Kammer – Grundlage sind die Heilberufs- und Kammergesetze der Länder.
Wer zahlt und wie hoch?
Beitragspflichtig sind die Kammermitglieder im jeweiligen Bundesland. Üblich ist eine Staffelung danach, ob jemand eine Apotheke leitet, selbstständig oder angestellt tätig ist, häufig kombiniert mit einer einkommensabhängigen Komponente. Mindest- und Höchstbeiträge sowie Ermäßigungen für Berufsanfänger oder Teilzeit ergeben sich aus der Beitragsordnung der Kammer.
Beitrag prüfen statt nur zahlen
Wie bei allen Pflichtkammern ist der Beitrag zweckgebunden an den gesetzlichen Auftrag der Kammer. Ob die Mittel nachvollziehbar verwendet werden, lässt sich über ein Auskunftsersuchen klären; der Beitragsbescheid selbst ist mit Widerspruch anfechtbar. Den übergreifenden Rahmen erklärt der Kammerbeitrag, den Vergleich liefert der Performance-Index.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Apothekerkammer-Beitrag?
Das richtet sich nach der Beitragsordnung der jeweiligen Landesapothekerkammer. Verbreitet ist eine Staffelung nach Tätigkeit (Leitung, selbstständig, angestellt) und Einkommen, mit Mindest- und Höchstbeitrag.
Gehören Apotheker zur IHK?
Nein. Apotheker üben einen freien Heilberuf aus und sind Pflichtmitglieder ihrer Landesapothekerkammer, nicht der Industrie- und Handelskammer.
Kann ich den Apothekerkammer-Beitrag anfechten?
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt und kann in der Regel innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über das Kammerrecht und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
