Kammer-Revision

Warum gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in der Kammer?

Wer ein Gewerbe betreibt oder einen verkammerten Beruf ausübt, wird kraft Gesetzes Pflichtmitglied. Hier erfährst du, woraus diese Pflicht folgt, wie sie begründet wird und wo die Kritik ansetzt.

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Bronzene Justitia mit Waage als Sinnbild für Recht und Gesetz

Wer ein Gewerbe anmeldet oder einen verkammerten Beruf ergreift, wird in aller Regel automatisch und ohne eigenes Zutun Mitglied der zuständigen Kammer – und beitragspflichtig. Ein Austritt ist nicht möglich, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Pflichtmitgliedschaft ist der wohl umstrittenste Teil des Kammersystems. Sie hat aber eine klare rechtliche Grundlage und ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden. Im Folgenden erklären wir, woraus sie sich ergibt, wie sie begründet wird – und wo die Kritik ansetzt.

Die rechtlichen Grundlagen

Es gibt kein einheitliches „Kammergesetz“. Jede Kammerart stützt sich auf ein eigenes Gesetz – teils Bundes-, teils Landesrecht. Gemeinsam ist ihnen, dass die Mitgliedschaft an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gekoppelt ist und nicht zur Disposition steht.

Rechtsgrundlagen der Pflichtmitgliedschaft je Kammerart
KammerartRechtsgrundlageMitgliedschaft entsteht durch
IHK§ 2 IHKGBetrieb eines Gewerbes im Kammerbezirk
HandwerkskammerHandwerksordnung (HwO)Eintragung in die Handwerksrolle
Ärzte-/ZahnärztekammerHeilberufsgesetze der LänderBerufsausübung im Kammerbezirk
RechtsanwaltskammerBRAOZulassung zur Rechtsanwaltschaft
SteuerberaterkammerStBerGBestellung als Steuerberater
Architekten-/IngenieurkammerArchG / IngG der LänderEintragung in die Berufsliste

Bei der IHK regelt § 2 IHKG die Mitgliedschaft kraft Gesetzes: Mitglied ist, wer im Bezirk der Kammer ein Gewerbe betreibt. § 3 IHKG regelt die Finanzierung über Beiträge – und bindet diese ausdrücklich an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Welche Aufgaben das sind, beschreibt § 1 IHKG und die Frage nach dem Mehrwert.

Das Prinzip der Selbstverwaltung

Der tragende Gedanke hinter der Pflichtmitgliedschaft ist die Selbstverwaltung: Der Staat überträgt bestimmte öffentliche Aufgaben nicht einer Behörde, sondern den Betroffenen selbst – organisiert in einer Körperschaft. Die Idee dahinter: Wer in einer Branche tätig ist, kennt sie am besten und soll ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln, etwa die Berufsausbildung, das Prüfungswesen oder die Vertretung gegenüber der Politik.

Daraus folgt das zentrale Argument für den Zwang: Eine Selbstverwaltung, die alle einer Branche vertreten soll, funktioniert nach dieser Logik nur, wenn auch alle Mitglied sind. Andernfalls – so die Begründung – würden Trittbrettfahrer von der Arbeit der Kammer profitieren, ohne sich zu beteiligen, und die Vertretung verlöre ihre Legitimation, für „die Wirtschaft“ zu sprechen.

Was sagt das Verfassungsgericht?

Die Pflichtmitgliedschaft greift in die negative Vereinigungsfreiheit ein – also das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Eingriff jedoch mehrfach für gerechtfertigt gehalten. In ständiger Rechtsprechung sieht es die Pflichtmitgliedschaft in den IHKs als verfassungsgemäß an, solange die Kammer legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt (grundlegend u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98; bestätigt 2017).

Pflicht oder freiwillig – wer gehört dazu?

Pflichtmitgliedschaft ist die Regel, aber nicht ausnahmslos. Pflicht sind insbesondere IHK, Handwerkskammern, Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker-, Tierärzte- und Psychotherapeutenkammern, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie die Architekten- und Ingenieurkammern. Landwirtschaftskammern bestehen nur in einigen Ländern und sind dort ebenfalls Pflicht. Demgegenüber gibt es freiwillige Zusammenschlüsse ohne gesetzliche Grundlage – etwa im Medien- oder Journalismusbereich; sie sind keine Pflichtkammern. Eine vollständige Einordnung bietet die Seite Wie viele Kammern gibt es in Deutschland?.

Die Kritik – fair dargestellt

Die Pflichtmitgliedschaft steht seit Jahrzehnten in der Diskussion. Die wichtigsten Kritikpunkte lassen sich sachlich so zusammenfassen:

  • Zwang ohne Wahl. Mitglieder können die Kammer nicht wechseln und nicht austreten. Es fehlt der Markt­mechanismus, der schlechte Leistung sonst bestraft.
  • Beitrag ohne spürbare Gegenleistung. Viele – gerade kleine – Betriebe nutzen die Angebote der Kammer kaum, zahlen aber dennoch. Das Verhältnis von Beitrag und individuellem Nutzen ist oft nicht erkennbar.
  • Schwache Kontrolle. Die staatliche Aufsicht ist auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt und greift in der Praxis selten ein – mehr dazu unter Wer kontrolliert die Kammern?.
  • Repräsentativität. Niedrige Wahlbeteiligung an den Vollversammlungen wirft die Frage auf, wie gut die Kammer ihre Mitglieder tatsächlich abbildet.

Dem steht gegenüber, dass Kammern reale, gesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen – von der Ausbildungs- und Prüfungsorganisation bis zu hoheitlichen Bescheinigungen. Die faire Frage lautet deshalb nicht „Kammer ja oder nein“, sondern: Wird der Auftrag im konkreten Fall belegbar erfüllt?

Was du daraus machen kannst

Pflichtmitglied zu sein bedeutet nicht, machtlos zu sein. Als Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hast du Auskunfts- und Mitwirkungsrechte. Welche das sind und wie du sie nutzt, erklärt die Seite Welche Rechte habe ich als Kammermitglied?. Ob sich ein Auskunftsersuchen bei deiner Kammer lohnt, klärst du in wenigen Minuten mit dem Auskunfts-Check.

Häufige Fragen

Kann man aus der Kammer austreten?

Nein. Solange die kammerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (Gewerbe, verkammerter Beruf), besteht die Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Sie endet erst, wenn die Tätigkeit aufgegeben oder abgemeldet wird. Ein Austritt bei fortlaufender Tätigkeit ist nicht möglich.

Ist die Pflichtmitgliedschaft verfassungswidrig?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtmitgliedschaft – insbesondere in den IHKs – wiederholt für verfassungsgemäß erklärt, zuletzt bestätigt 2017. Voraussetzung ist, dass die Kammer legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. An deren tatsächliche Erfüllung knüpft die Rechtfertigung der Beitragspflicht an.

Auf welchem Gesetz beruht die Pflichtmitgliedschaft?

Je nach Kammerart auf unterschiedlichen Gesetzen: bei der IHK auf § 2 IHKG, bei Handwerkskammern auf der Handwerksordnung, bei Ärztekammern auf den Heilberufsgesetzen der Länder, bei Anwälten auf der BRAO, bei Steuerberatern auf dem StBerG und bei Architekten/Ingenieuren auf den ArchG/IngG der Länder.

Muss ich Beitrag zahlen, wenn ich die Kammer nicht nutze?

Grundsätzlich ja – der Beitrag ist an die Mitgliedschaft gekoppelt, nicht an die individuelle Nutzung von Angeboten. Allerdings ist der Beitrag rechtlich an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gebunden (§ 3 IHKG). Es gibt zudem Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, etwa für ertragsschwache Betriebe.

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