Der Architektenkammer-Beitrag (AK-Beitrag) ist der Pflichtbeitrag der Landesarchitektenkammern. Wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen will, muss in die Architektenliste eingetragen sein – und ist damit Pflichtmitglied seiner Kammer. Grundlage sind die Architektengesetze der Länder.
Wer zahlt und wie hoch?
Beitragspflichtig sind die in die Liste eingetragenen Mitglieder der jeweiligen Landesarchitektenkammer (Architekten, Innen-, Landschafts- und Stadtplaner). Verbreitet ist eine Staffelung nach Tätigkeitsart (selbstständig, angestellt, beamtet) und teils nach Einkommen, mit reduzierten Beiträgen für Berufsanfänger oder nicht tätige Mitglieder. Maßgeblich ist die Beitragsordnung der Kammer.
Beitrag prüfen und vergleichen
Der Beitrag finanziert den gesetzlichen Auftrag der Kammer und ist zweckgebunden. Der Beitragsbescheid ist als Verwaltungsakt anfechtbar; die Mittelverwendung lässt sich über ein Auskunftsersuchen prüfen. Den übergreifenden Rahmen erklärt der Kammerbeitrag; wie transparent Kammern arbeiten, zeigt der Performance-Index.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Architektenkammer-Beitrag?
Das richtet sich nach der Beitragsordnung der jeweiligen Landesarchitektenkammer. Verbreitet ist eine Staffelung nach Tätigkeitsart (selbstständig, angestellt, beamtet) und teils nach Einkommen.
Warum bin ich Pflichtmitglied der Architektenkammer?
Weil die Berufsbezeichnung „Architekt“ geschützt ist: Wer sie führen will, muss in die Architektenliste eingetragen sein – und ist damit Pflichtmitglied der Kammer. Grundlage sind die Architektengesetze der Länder.
Kann ich den Beitrag anfechten?
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt und kann in der Regel innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über das Kammerrecht und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
