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Kammer-Revision
Aufsicht & Transparenz
von13. August 2026 · Lesezeit ca. 6 Min.

Ehrenamt vs. Hauptamt: Wer in der Kammer wirklich das Sagen hat

Gewählte Ehrenamtliche beschließen, der hauptamtliche Apparat führt aus — auf dem Papier. In der Praxis verschiebt ein Informationsvorsprung die Macht. So entsteht die Schieflage und so wirkst du ihr entgegen.

Waage zwischen ehrenamtlicher Vollversammlung und hauptamtlicher Geschäftsführung einer Kammer
Bild: Kammer-Revision (Eigengrafik) · Eigenwerk (CC0)

In jeder Kammer gibt es zwei Welten. Die eine besteht aus gewählten Ehrenamtlichen — Unternehmerinnen und Unternehmer, die neben ihrem Betrieb in der Vollversammlung sitzen. Die andere ist der hauptamtliche Apparat: die Hauptgeschäftsführung und die Verwaltung, die jeden Tag im Haus sind. Auf dem Papier ist die Rangordnung klar. In der Praxis ist sie es oft nicht. Wer wirklich das Sagen hat, entscheidet sich an einem Wort: Information.

Die Rollenverteilung auf dem Papier

Formal ist die Sache eindeutig. Die Vollversammlung ist nach § 4 IHKG das oberste Organ der Kammer. Sie beschließt Haushalt und Beitragsordnung, wählt das Präsidium und bestellt die Hauptgeschäftsführung. Das Ehrenamt steht also an der Spitze.

Die Hauptgeschäftsführung (§ 7 IHKG, analog die Geschäftsführung der Handwerkskammern nach der HwO) ist demgegenüber das ausführende Organ. Sie führt die laufenden Geschäfte, leitet die Verwaltung und setzt um, was die Vollversammlung beschließt. Sie ist angestellt, nicht gewählt — und der Vollversammlung verantwortlich.

In der Theorie heißt das: Das gewählte Ehrenamt steuert, das bezahlte Hauptamt dient. Die demokratische Legitimation fließt von den Mitgliedern über die Vollversammlung in die Verwaltung. So ist es gedacht.

Wo die Theorie auf die Realität trifft

Die Praxis kennt eine strukturelle Asymmetrie, die mit den handelnden Personen wenig zu tun hat und fast jeder größeren Organisation innewohnt:

Zeit. Die Vollversammlung tagt einige Male im Jahr. Die Geschäftsführung arbeitet durchgängig. Wer permanent am Thema ist, kennt die Details, die Vorgeschichte, die Fallstricke — und die, die nur quartalsweise vorbeischauen, müssen darauf vertrauen.

Information. Die Beschlussvorlagen für die Vollversammlung werden vom Hauptamt erstellt. Es wählt aus, welche Zahlen präsentiert werden, wie ein Sachverhalt aufbereitet wird, welche Optionen überhaupt zur Abstimmung stehen. Wer die Tagesordnung und die Unterlagen kontrolliert, prägt die Entscheidung, lange bevor abgestimmt wird.

Ressourcen. Dem Hauptamt steht ein Stab aus Juristen, Referenten und Fachleuten zur Seite. Die Ehrenamtliche, die nebenher einen Handwerksbetrieb führt, hat diesen Apparat nicht. Sie kann eine 200-seitige Haushaltsvorlage kaum gegenprüfen.

Das Resultat ist ein Informations- und Ressourcenvorsprung des Hauptamts. Er macht die Geschäftsführung nicht zur heimlichen Herrscherin — aber er verschiebt die faktische Macht spürbar in Richtung Apparat. Das ist die eigentliche Pointe: Die formale Hierarchie und die tatsächlichen Einflussverhältnisse können auseinanderfallen.

Das Risiko: Verselbstständigung

Wo eine Vollversammlung passiv ist, kann sich der Apparat verselbstständigen. Beschlüsse werden dann faktisch im Hauptamt vorentschieden und im Ehrenamt nur noch abgenickt. Symptome dafür sind etwa:

  • Vorlagen, die nur eine Handlungsoption ernsthaft darstellen,
  • knappe Fristen, die echte Prüfung verhindern,
  • intransparente Posten im Haushalt, die nicht hinterfragt werden,
  • eine Geschäftsführung, die über Jahre dieselbe ist, während das Ehrenamt rotiert.

Auch hier gilt die Differenzierung: Eine starke, kompetente Geschäftsführung ist nichts Schlechtes — im Gegenteil, sie ist für eine funktionierende Kammer unverzichtbar. Das Problem entsteht erst, wenn das Gegengewicht fehlt. Und das Gegengewicht ist nicht die staatliche Rechtsaufsicht, die nur die Legalität prüft — sondern eine wache Vollversammlung.

Das Gegenmittel: eine aktive Vollversammlung

Die Machtbalance lässt sich korrigieren, und der Hebel liegt bei den gewählten Mitgliedern selbst:

  1. Nachfragen statt abnicken. Eine Vollversammlung, die Vorlagen kritisch prüft, Alternativen verlangt und unbequeme Fragen stellt, zwingt das Hauptamt zur Rechenschaft.
  2. Eigene Expertise organisieren. Ausschüsse, externe Beratung, der Austausch zwischen Ehrenamtlichen — all das verkleinert den Informationsvorsprung.
  3. Personalkompetenz ernst nehmen. Die Vollversammlung bestellt die Hauptgeschäftsführung und entscheidet über ihre Vergütung. Diese Kompetenz ist ein echtes Steuerungsinstrument — vorausgesetzt, sie wird ausgeübt. Das berührt unmittelbar die Frage, was Kammer-Hauptgeschäftsführer verdienen.
  4. Transparenz nach innen einfordern. Wer als Vollversammlungsmitglied vollständige, unaufbereitete Daten verlangt, durchbricht den Informationsfilter.

Was du als Mitglied daraus mitnimmst

Auch wenn du nicht selbst in der Vollversammlung sitzt, betrifft dich diese Machtbalance unmittelbar: Sie entscheidet, ob dein Beitrag von einem wachen Gremium kontrolliert oder von einem Apparat ohne echtes Gegengewicht verwaltet wird. Deine Hebel:

  • Wähle bewusst. Unterstütze Kandidaten, die für eine aktive, prüfende Vollversammlung stehen — oder kandidiere selbst.
  • Frag nach Entscheidungswegen. Wer bereitet die Beschlüsse vor? Wie unabhängig ist das Ehrenamt? Solche Fragen kannst du über den Kammer-Check gezielt an deine Kammer richten.
  • Vergleiche. In der Kammer-Datenbank erkennst du, welche Kammern aktive Selbstverwaltung leben und welche vom Apparat dominiert wirken. Bei den IHKs lässt sich das Kräfteverhältnis sogar beziffern: Die IHK-Kennzahlen im Vergleich enthalten die Größe Ehrenamt zu Hauptamt — Ehrenamtsträger je hauptamtlicher Vollzeitstelle — sowie die Verwaltungsdichte in Vollzeitstellen je 1.000 Mitgliedsunternehmen. Eine Kammer mit vielen hauptamtlichen Stellen und wenigen Ehrenamtsträgern hat den in diesem Beitrag beschriebenen Ressourcenvorsprung schwarz auf weiß.

Die Balance zwischen Ehrenamt und Hauptamt ist kein Randthema der Kammerverfassung. Sie entscheidet darüber, ob Selbstverwaltung wirklich stattfindet — oder nur draufsteht.

Quellen

  1. § 4 IHKG — Vollversammlung als oberstes OrganBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13. Juni 2026
  2. § 7 IHKG — Hauptgeschäftsführer und GeschäftsführungBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13. Juni 2026
  3. Handwerksordnung (HwO) — Organe und Geschäftsführung der HandwerkskammerBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13. Juni 2026
Ehrenamt vs. Hauptamt: Wer in der Kammer wirklich das Sagen hat · Kammer-Revision