Der Pflegekammer-Beitrag ist der Pflichtbeitrag der Landespflegekammern. Anders als bei den übrigen Heilberufen gibt es ihn nur in zwei Bundesländern: Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Wer dort in der Pflege arbeitet, ist kraft Gesetzes Kammermitglied – Grundlage sind die Heilberufsgesetze der beiden Länder, nicht Bundesrecht.
Wer zahlt – und wie viel?
Beitragspflichtig sind die registrierten Pflegefachpersonen im jeweiligen Land. Rheinland-Pfalz staffelt nach dem Bruttoeinkommen aus der Pflegetätigkeit in sieben Beitragsklassen; der Jahresbeitrag reicht von rund 30 Euro in der untersten bis zu rund 300 Euro in der obersten Klasse. Nordrhein-Westfalen hat erst spät einen Beitrag eingeführt: Die Kammerversammlung beschloss die Beitragsordnung am 11. September 2025, das Ministerium genehmigte sie am 12. November 2025, erhoben wird seit dem 1. Januar 2026. Für 2026 sind es 20 Euro im Jahr, also rund 1,70 Euro im Monat; die Kammer hat einen Stufenplan mit 44 Euro für 2027 und 60 Euro für 2028 angekündigt. Maßgeblich ist immer die jeweils geltende Beitragsordnung.
Warum es hier nicht um die Höhe geht
Bei kaum einer anderen Kammer klaffen Beitragshöhe und Konfliktintensität so weit auseinander. 20 Euro im Jahr tun niemandem weh – gestritten wird über die Pflichtmitgliedschaft selbst und darüber, was die Kammer mit dem Geld erreicht. Genau darauf zielt ein Auskunftsersuchen: nicht auf den Betrag, sondern auf die Frage, welche Leistungen, welche Verfahren und welche belegbaren Verbesserungen für Pflegekräfte dahinterstehen. Die Fragen, die Kammer-Revision an eine Pflegekammer stellt, sind entsprechend zugeschnitten – von der Registrierungsstatistik über die Berufsaufsicht bis zu den Stellungnahmen zu Personalbemessung und Arbeitsbedingungen.
Der Sonderfall: Kammern, die es nicht mehr gibt
Die Pflegekammern sind der bislang einzige Fall, in dem Pflichtkammern in Deutschland wieder abgeschafft wurden. Niedersachsen und Schleswig-Holstein lösten ihre Kammern 2021 auf, nachdem Mitgliederbefragungen sie deutlich abgelehnt hatten – rund 71 Prozent der Teilnehmenden in Niedersachsen, knapp 92 Prozent in Schleswig-Holstein. Wer dort arbeitet, zahlt heute keinen Pflegekammer-Beitrag; in allen übrigen Ländern wurde nie eine Pflichtkammer errichtet. Ein Beitragsbescheid einer Pflegekammer kann dich also nur erreichen, wenn du in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen tätig bist.
Beitrag prüfen statt nur zahlen
Wie bei allen Pflichtkammern ist der Beitrag an den gesetzlichen Auftrag der Kammer gebunden. Ob die Mittel nachvollziehbar verwendet werden, lässt sich über ein Auskunftsersuchen klären; der Beitragsbescheid selbst ist als Verwaltungsakt mit Widerspruch anfechtbar. Den übergreifenden Rahmen erklärt der Kammerbeitrag, den Vergleich mit allen anderen Kammern liefert der Performance-Index.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflegekammer-Beitrag?
In Nordrhein-Westfalen 20 Euro im Jahr (rund 1,70 Euro im Monat), erhoben seit dem 1. Januar 2026; die Kammer hat 44 Euro für 2027 und 60 Euro für 2028 angekündigt. In Rheinland-Pfalz richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen aus der Pflegetätigkeit und liegt in sieben Beitragsklassen zwischen rund 30 und 300 Euro im Jahr. Maßgeblich ist die jeweils geltende Beitragsordnung.
In welchen Bundesländern gibt es eine Pflegekammer?
Nur in Rheinland-Pfalz (seit 2016) und Nordrhein-Westfalen (konstituiert Ende 2022). Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben ihre Pflegekammern 2021 nach Mitgliederbefragungen wieder aufgelöst; in den übrigen Ländern wurde nie eine Pflichtkammer errichtet.
Kann ich aus der Pflegekammer austreten?
Nein. Die Mitgliedschaft folgt kraft Gesetzes aus der Ausübung des Pflegeberufs im jeweiligen Land (§ 2 HeilBerG NRW, § 1 HeilBG RLP); ein Austritt ist nicht vorgesehen. Endet die Berufsausübung im Land, endet auch die Mitgliedschaft.
Kann ich den Pflegekammer-Beitrag anfechten?
Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt und kann in der Regel innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über das Kammerrecht und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
