335 Pflichtkammern, ein gemeinsames Bauprinzip — aber kein einziges gemeinsames Gesetz. Wer wissen will, worauf eine konkrete Kammer ihre Mitgliedschaft, ihren Beitrag und ihre Aufgaben stützt, muss zuerst das richtige Gesetzbuch aufschlagen. Und davon gibt es mehr, als die meisten erwarten: ein Bundesgesetz für die IHKs, eines fürs Handwerk, je eines für die großen freien Berufe — und für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte gleich sechzehn Landesgesetze. Dieser Artikel sortiert den Paragrafendschungel nach drei Fragen, die jede Kammer betreffen: Wer ist Mitglied, was kostet es, und wer kontrolliert das Ganze?
Die drei Normtypen, die jede Kammer braucht
Egal welche Kammer du dir ansiehst — ihr Gesetz enthält fast immer dieselben drei Bausteine:
- Aufgabennorm: Was darf und soll die Kammer tun? Sie definiert den gesetzlichen Auftrag und damit zugleich die Grenze der Befugnisse.
- Beitragsnorm: Auf welcher Grundlage darf die Kammer Geld erheben? Sie ermächtigt zur Beitragsordnung und bindet die Höhe an den Finanzbedarf für die gesetzlichen Aufgaben.
- Aufsichtsnorm: Wer prüft, ob die Kammer sich an Recht und Gesetz hält? In der Regel ein Landes- oder Bundesministerium als Rechtsaufsicht.
Diese drei Normtypen sind der rote Faden. Wir gehen sie für jede Kammergruppe durch.
IHKG: Industrie- und Handelskammern
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich auf das IHKG — das »Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern« von 1956. Das Wort »vorläufig« steht bis heute im Titel.
- Aufgaben: § 1 IHKG nennt als Kernauftrag, das »Gesamtinteresse« der zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen. Dazu kommen Aufgaben wie Ursprungszeugnisse und die Mitwirkung in der Berufsbildung. Was dieser Auftrag konkret bedeutet — und wo seine Grenzen liegen — vertiefen wir im Artikel zum gesetzlichen Auftrag der IHK nach § 1.
- Beitrag: § 3 Abs. 2 IHKG ermächtigt die Kammer, ihren Finanzbedarf durch Beiträge der Mitglieder zu decken, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist. Die konkrete Höhe regelt die jeweilige Beitragsordnung der Kammer, typischerweise aus Grundbeitrag plus Umlage. § 3 IHKG enthält außerdem Befreiungstatbestände, etwa für Existenzgründer.
- Aufsicht: § 11 IHKG unterstellt die Kammern der Aufsicht des Landes (Rechtsaufsicht durch die obersten Landesbehörden).
HwO: Handwerkskammern
Das Handwerk hat sein eigenes Gesetzbuch, die Handwerksordnung (HwO). Sie regelt nicht nur die Kammern, sondern auch die Meisterpflicht und die Handwerksrolle.
- Aufgaben: § 91 HwO listet den Aufgabenkatalog der Handwerkskammer — von der Förderung der Handwerksinteressen über das Führen der Handwerksrolle und die Regelung des Lehrlings- und Prüfungswesens bis zur Krisenberatung. Hier ist der Auftrag deutlich detaillierter ausformuliert als im IHKG.
- Beitrag: § 113 HwO ist die Beitragsnorm: Die Kammer deckt die Kosten der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Beiträge der Mitglieder, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Die Einzelheiten regelt auch hier eine Beitragsordnung je nach Kammer/Satzung.
- Aufsicht: § 115 HwO stellt die Handwerkskammern unter die Aufsicht der obersten Landesbehörde.
Wo IHK und Handwerkskammer sich abgrenzen — und wann eine Doppelmitgliedschaft in IHK und HWK entsteht — ist ein eigenes Thema.
BRAO und StBerG: die rechts- und steuerberatenden Berufe
Bei den klassischen freien Berufen knüpft die Mitgliedschaft nicht an ein Gewerbe, sondern an die Berufszulassung an. Jede Berufsgruppe hat ihr eigenes Bundesgesetz.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
- Mitgliedschaft/Aufgaben: Mit der Zulassung wird man kraft Gesetzes Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 60 BRAO). Deren Aufgaben — etwa die Wahrung der beruflichen Belange und die Aufsicht über die Berufspflichten — stehen in § 73 BRAO.
- Beitrag/Aufsicht: Die Kammer erhebt Beiträge auf Grundlage ihrer Beitragsordnung; die Rechtsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern führt nach § 62 BRAO die jeweilige Landesjustizverwaltung, über die Bundesrechtsanwaltskammer das Bundesjustizministerium.
Steuerberaterinnen und Steuerberater regelt das Steuerberatungsgesetz (StBerG):
- Mitgliedschaft: Mit der Bestellung wird man Mitglied der Steuerberaterkammer (§ 74 StBerG).
- Aufgaben/Aufsicht: Die Aufgaben der Steuerberaterkammer stehen in § 76 StBerG; die Aufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde (§ 88 StBerG), über die Bundessteuerberaterkammer das Bundesfinanzministerium.
Architekten und Ingenieure fallen aus diesem Muster heraus: Sie sind nicht durch ein Bundesgesetz, sondern durch Landes-Architekten- bzw. Ingenieurkammergesetze erfasst — ein erster Vorgeschmack auf die Länderzuständigkeit bei den Heilberufen.
Landes-Heilberufekammergesetze: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
Hier wird es föderal. Für die Heilberufe gibt es kein Bundesgesetz, das die Kammern errichtet. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern — Folge: 16 eigene Heilberufekammergesetze, je nach Land mit unterschiedlichen Namen (etwa »Heilberufsgesetz« oder »Heilberufe-Kammergesetz«).
- Aufgaben, Beitrag und Aufsicht stehen jeweils im Landesgesetz. Als Beispiel regelt das Heilberufsgesetz NRW die Pflichtmitgliedschaft von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Psychotherapeuten, die ihren Beruf im Land ausüben, sowie die Beitragserhebung und die Staatsaufsicht durch das zuständige Landesministerium.
- Konsequenz für den Vergleich: Weil jedes Land sein eigenes Gesetz hat, unterscheiden sich Detailregelungen — etwa zu Beitragsmaßstäben oder Aufsichtsbehörden — von Land zu Land. Pauschalaussagen über »die Ärztekammer« greifen deshalb zu kurz; entscheidend ist immer das konkrete Landesgesetz und die Aufgaben und der Beitrag der jeweiligen Ärztekammer.
Überblickstabelle: Gesetz, Aufgabe, Beitrag, Aufsicht
| Kammergruppe | Gesetz | Aufgabennorm | Beitragsnorm | Aufsicht |
|---|---|---|---|---|
| Industrie- und Handelskammer | IHKG (Bund) | § 1 IHKG | § 3 IHKG | § 11 IHKG (Land) |
| Handwerkskammer | HwO (Bund) | § 91 HwO | § 113 HwO | § 115 HwO (Land) |
| Rechtsanwaltskammer | BRAO (Bund) | § 73 BRAO | Beitragsordnung | § 62 BRAO (Landesjustiz) |
| Steuerberaterkammer | StBerG (Bund) | § 76 StBerG | Beitragsordnung | § 88 StBerG (Land) |
| Ärzte-/Apotheker-/Zahnärztekammer | Landes-Heilberufekammergesetze | je nach Landesgesetz | je nach Landesgesetz | Landesministerium |
Die Tabelle nennt die zentralen Paragrafen; die exakte Beitragshöhe steht nie im Gesetz selbst, sondern immer in der Beitragsordnung der einzelnen Kammer je nach Satzung.
Was dieser Überblick für deine Revision bedeutet
Der Befund ist eindeutig: Es gibt nicht »das« Kammergesetz, sondern eine nach Berufsgruppe und teils nach Bundesland gestaffelte Gesetzeslandschaft. Drei Konsequenzen für die Praxis:
- Identifiziere zuerst dein Gesetz. Erst wenn du weißt, ob IHKG, HwO, BRAO, StBerG oder ein Landesgesetz gilt, kannst du Aufgaben, Beitragsgrundlage und Aufsichtsbehörde benennen — die Bausteine jedes Auskunftsersuchens und jedes Widerspruchs.
- Die Aufgabennorm ist dein Maßstab. § 1 IHKG, § 91 HwO und die Pendants definieren, wofür eine Kammer Beiträge verwenden darf. Wer prüfen will, ob die Mittel auftragsgemäß fließen, beginnt hier.
- Die Aufsichtsbehörde ist dein Adressat. Bleibt eine Kammer Antworten schuldig oder beschließt sie etwas Rechtswidriges, ist die im Gesetz benannte Rechtsaufsicht der nächste Anlaufpunkt — mehr dazu unter Wer kontrolliert die Kammern?.
Welches Gesetz für deine konkrete Kammer gilt und wie sie im Vergleich dasteht, findest du in unserer Kammer-Datenbank. Und wenn du wissen willst, ob deine Kammer ihren gesetzlichen Auftrag transparent erfüllt, führt dich unser Check Schritt für Schritt vom richtigen Paragrafen zum passenden Auskunftsersuchen.
Quellen
- IHKG — Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und HandelskammernBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 13. Juni 2026
- HwO — Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 13. Juni 2026
- BRAO — BundesrechtsanwaltsordnungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 13. Juni 2026
- StBerG — SteuerberatungsgesetzBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 13. Juni 2026
- Heilberufekammergesetz NRW (HeilBerG)Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de) · abgerufen am 13. Juni 2026
